In der mündlichen 34a-Prüfung fallen die meisten an einem Satz. Sie nennen jede Rechtfertigung Notwehr. Die drei Normen liegen nebeneinander. Sie ersetzen einander nicht.

Notwehr – Paragraf 32 StGB, Paragraf 227 BGB

Voraussetzung ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Jemand schlägt jetzt, greift jetzt nach der Tasche, setzt den Hund jetzt auf Sie an. Die Verteidigung muss erforderlich sein. Eine Beleidigung ohne Schlag ist kein Angriff auf den Körper.

Notstand – Paragraf 34 StGB, Paragraf 228 BGB

Voraussetzung ist eine gegenwärtige Gefahr, nicht zwingend ein menschlicher Angreifer. Brand, entlaufener Hund ohne Halter, bewusstlose Person auf der Fahrbahn. Das geschützte Gut muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Notstand ist die Karte, wenn niemand Sie angreift, aber etwas schiefgeht.

Selbsthilfe – Paragraf 229 BGB

Voraussetzung ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der ohne sofortiges Handeln vereitelt würde, und staatliche Hilfe kommt zu spät. Offene Rechnung, flüchtender Gast. Selbsthilfe sichert den Anspruch. Sie befriedigt ihn nicht: kein sofortiger Verkauf des Handys, kein Erzwingen des Bargelds, kein Schlag „zur Lehre“.

Drei Prüffragen

  • Greift jetzt jemand an? Dann Notwehr prüfen.
  • Droht eine Gefahr ohne Angriff? Dann Notstand prüfen.
  • Geht eine Forderung verloren, weil die Polizei zu spät käme? Dann Selbsthilfe prüfen.

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